Fachbegriffe der rechtlichen Betreuung
In Beschlüssen, Briefen und Gesprächen tauchen viele Begriffe auf, die Außenstehenden fremd sind. Hier finden Sie die wichtigsten - in klarer Sprache, mit Gesetzesangabe.
Abschlussbericht
Wenn eine Betreuung endet - durch Aufhebung, Betreuerwechsel oder Tod der betreuten Person - muss der Betreuer dem Gericht einen abschließenden Tätigkeits- und Vermögensbericht vorlegen. Das Gericht prüft diesen Bericht, bevor die Betreuung förmlich geschlossen wird.
§ 1871 BGB (Schlussrechnung nach Beendigung der Betreuung).
Anhörung
Bevor das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet, ändert oder aufhebt, muss es die betroffene Person persönlich anhören - in der Regel in ihrer gewohnten Umgebung (zu Hause oder im Heim). Die betroffene Person hat das Recht zu sagen, was sie möchte oder nicht möchte; das Gericht muss dies berücksichtigen.
§ 278 FamFG (persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht).
Aufgabenkreis
Das Betreuungsgericht legt im Beschluss fest, in welchen Lebensbereichen der Betreuer handeln darf - zum Beispiel Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten oder Postangelegenheiten. Außerhalb dieser Bereiche hat der Betreuer keine Befugnis.
§ 1815 BGB (Festlegung der Aufgabenbereiche; Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten" seit 01.01.2023 abgeschafft).
Betreuungsbehörde
Eine beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelte Behörde (in der Region: Betreuungsbehörde des Wetteraukreises bzw. des Vogelsbergkreises). Sie berät das Betreuungsgericht, schlägt geeignete Betreuer vor, unterstützt Betreuungsvereine und ist Aufsichtsbehörde für Berufsbetreuer. Betroffene und Angehörige können sich an sie wenden, wenn sie Fragen zu einer laufenden Betreuung haben.
§§ 7 ff. BtOG (Aufgaben der Betreuungsbehörde).
Betreuungsgericht
Eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Betreuungssachen zuständig ist. Das Betreuungsgericht ordnet Betreuungen an, bestellt Betreuer, genehmigt wichtige Entscheidungen und hebt Betreuungen wieder auf. Es überwacht den Betreuer und ist erste Anlaufstelle, wenn Betreute oder Angehörige Fragen oder Beschwerden haben.
§ 271 FamFG (sachliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts).
Betreuungsplan
Neu seit der Reform 2023: Zu Beginn einer Betreuung soll der Betreuer gemeinsam mit der betreuten Person einen schriftlichen Plan erstellen. Darin werden die Ziele der Betreuung, notwendige Maßnahmen und Wünsche der betreuten Person festgehalten. Der Betreuungsplan ist Grundlage für den jährlichen Bericht an das Gericht.
§ 1872 BGB (Betreuungsplan, in Kraft seit 01.01.2023).
Betreuungsverfügung
Ein Vorsorgedokument, das Sie verfassen können, solange Sie noch entscheidungsfähig sind. Darin benennen Sie, wer Ihr Betreuer werden soll - oder ausdrücklich nicht werden soll - falls das Gericht irgendwann eine Betreuung anordnet. Das Gericht ist daran nicht starr gebunden, muss aber berücksichtigen, was Sie festgelegt haben. Die Betreuungsverfügung ist kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht, sondern eine Absicherung für den Fall, dass diese nicht ausreicht.
§ 1816 Abs. 2 BGB (Berücksichtigung des Wunschbetreuers durch das Gericht).
Einwilligungsvorbehalt
Eine gerichtliche Anordnung, die die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person in bestimmten Bereichen einschränkt: Für Verträge oder Erklärungen in diesen Bereichen braucht die Person dann die Zustimmung des Betreuers. Das Gericht kann einen Einwilligungsvorbehalt nur anordnen, wenn andernfalls erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen droht. Er kommt in der Praxis selten vor.
§ 1825 BGB.
Freiheitsentziehende Maßnahme (FeM)
Darunter fallen alle Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit einer Person gegen ihren Willen einschränken: Fixierungen, Bettgitter, gesicherte Türen, aber auch bestimmte sedierende Medikamente. Solche Maßnahmen darf eine Pflegeeinrichtung oder ein Krankenhaus nicht eigenmächtig anordnen - sie brauchen die Einwilligung des Betreuers und, wenn die betreute Person nicht zustimmt, eine Genehmigung des Betreuungsgerichts.
§ 1831 Abs. 4 BGB (freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen).
Genehmigungsvorbehalt
Für bestimmte, besonders einschneidende Entscheidungen darf der Betreuer nicht allein handeln - er braucht vorher die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dazu gehören zum Beispiel: Kündigung der Wohnung, Sterilisation, schwerwiegende ärztliche Eingriffe (wenn die betreute Person nicht zustimmt), freiheitsentziehende Unterbringung und Verfügungen über Grundstücke.
§§ 1850 ff. BGB (genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen).
Gesundheitssorge
Ein häufiger Aufgabenkreis: Der Betreuer ist befugt, in medizinische Maßnahmen einzuwilligen oder sie abzulehnen, Arzttermine zu organisieren, Krankenversicherungsangelegenheiten zu regeln und die ärztliche Versorgung insgesamt zu koordinieren. Er ersetzt dabei den Willen der betreuten Person nicht - er hat deren Wünsche und eine vorhandene Patientenverfügung zu beachten.
§ 1815 Abs. 2 BGB (Gesundheitssorge als Aufgabenbereich).
Jahresbericht / Rechnungslegung
Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht einmal im Jahr schriftlich berichten: über die persönliche Situation der betreuten Person, über die durchgeführten Maßnahmen und - wenn Vermögenssorge übertragen ist - über alle Einnahmen, Ausgaben und das vorhandene Vermögen. Das Gericht prüft diese Unterlagen als Kontrolle der Betreuungsführung.
§§ 1863 ff. BGB (Jahresbericht), § 1865 BGB (Rechnungslegung).
Patientenverfügung
Eine schriftliche Erklärung, in der Sie im Voraus festlegen, welchen medizinischen Behandlungen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen - für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Eine wirksame Patientenverfügung bindet Ärzte und Betreuer unmittelbar, sobald sie auf die konkrete Situation passt. Sie sollte präzise formuliert und regelmäßig bestätigt werden.
§ 1827 BGB.
Sachkundenachweis
Berufsbetreuer müssen seit der Reform 2023 nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse im Betreuungsrecht, in der Gesundheits- und Sozialversorgung sowie in der Gesprächsführung verfügen. Dazu werden sie bei der zuständigen Betreuungsbehörde registriert. Ohne diese Registrierung darf niemand gewerbsmäßig als Betreuer tätig sein.
§§ 23, 24 BtOG (Sachkundenachweis und Registrierung von Berufsbetreuern).
Unterbringung
Die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung gegen den Willen oder ohne den Willen der betroffenen Person ist der schwerste Eingriff im Betreuungsrecht. Sie erfordert immer eine richterliche Genehmigung - und ist nur zulässig, wenn die Person sich aufgrund ihrer Erkrankung selbst erheblich gefährdet oder eine dringend notwendige ärztliche Behandlung sonst nicht durchgeführt werden kann.
§ 1831 BGB (Einwilligung in Unterbringung), § 312 FamFG (gerichtliches Genehmigungsverfahren).
Verfahrenspfleger / Verfahrenspflegerin
Eine vom Betreuungsgericht bestellte, unabhängige Person, die die Interessen der betroffenen Person im gerichtlichen Verfahren vertritt - nicht die Interessen des Antragstellers, der Behörde oder der Familie. Die Verfahrenspflegerin ist keine Dauerbestellung: Sie wird für ein konkretes Verfahren bestellt und ist danach nicht mehr tätig. Antje Schmidt-Wolf ist auch als Verfahrenspflegerin tätig.
§§ 276, 317 FamFG.
Vermögenssorge
Ein häufiger Aufgabenkreis: Der Betreuer verwaltet das Konto der betreuten Person, bezahlt Rechnungen, stellt Anträge bei Behörden (Rente, Wohngeld, Pflegekasse), wickelt Erbangelegenheiten ab und sorgt für eine ordentliche Buchführung. Er ist kein Eigentümer des Vermögens, sondern treuhänderisch verantwortlich - mit Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht.
§ 1815 Abs. 2 BGB (Vermögenssorge als Aufgabenbereich), §§ 1835 ff. BGB (Verwaltungspflichten).
Vorsorgevollmacht
Eine Vollmacht, die Sie einer Vertrauensperson erteilen, solange Sie noch entscheidungsfähig sind. Sie wirkt sofort, wenn Sie sie nicht mehr selbst einsetzen können - ohne Gericht, ohne Beschluss. Liegt eine ausreichende Vorsorgevollmacht vor, muss das Betreuungsgericht keine Betreuung anordnen. Deshalb: Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor Betreuung.
§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB (Subsidiaritätsgrundsatz); Beurkundung empfohlen, notarielle Form für Immobilien und Bankgeschäfte meist erforderlich.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir antworten innerhalb eines Werktages.